1.4 Die Notstandsgesetze



Die Notstandsgesetze wurden am 30. Mai 1968, in der Zeit der Großen Koalition, vom Bundestag gegen den Widerstand der außerparlamentarischen Opposition verabschiedet. Sie änderten das Grundgesetz zum 17. Mal und fügten eine Notstandsverfassung ein, welche die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen (Naturkatastrophen, Aufstände, Krieg) sichern soll. Mit den Notstandsgesetzen, die am 28. Juni 1968 in Kraft traten, endeten die Sonderrechte der Westmächte aus dem Deutschlandvertrag.
Ursprünglich enthielt das Grundgesetz auf Grund der negativen Erfahrungen mit Artikel 48 der Weimarer Verfassung keine Regelungen für solche Krisensituationen wie einen Angriff oder einen Putschversuch. 1955 wurde mit der Wehrverfassung der Schutz gegen einen Angriff ermöglicht.

Die ersten Pläne für Notstandsgesetze wurden bereits 1958 vom Bundesinnenministerium vorgelegt, weitere gab es 1960 und 1963. Diese Entwürfe sahen eine Ausweitung der Macht der Exekutive vor und fanden nicht die notwendige Mehrheit. Die Große Koalition verfügte über die notwendige Zweidrittelmehrheit und sah die Schaffung der Notstandsgesetze als wichtige Regelung an. Ein wichtiges Ziel war es, einen Missbrauch der Regelungen, wie es in der Weimarer Republik mit den Notverordnungen geschehen war, zu verhindern.

Vor der Abstimmung gab es heftige Auseinandersetzungen mit den Gegnern der Gesetze, vor allem der FDP, Studentengruppen, dem Kuratorium "Notstand der Demokratie" und Gewerkschaften. Bei der Abstimmung im Bundestag am 30. Mai votierten neben den Abgeordneten der FDP, der einzigen Partei, die sich geschlossen gegen die Grundrechtseinschränkungen wandte, auch 54 Abgeordnete der Großen Koalition gegen die Gesetze.
Um sicherzustellen, dass auch in Krisensituationen der Staat handlungsfähig bleibe, wurden verschiedene Änderungen am Grundgesetz vorgenommen. Falls im Verteidigungsfall der Bundestag nicht zusammentreten kann, wird seine Funktion und die Funktion des Bundesrates vom Gemeinsamen Ausschuss übernommen. Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Der Gemeinsame Ausschuss kann das Grundgesetz nicht ändern.
Durch die Notstandsgesetze können unter bestimmten Umständen die Grundrechte der Bürger eingeschränkt werden: das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) und die Freizügigkeit dürfen durch ein Gesetz zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung beschränkt werden. Auch in das Grundrecht der Berufsausübung darf eingegriffen werden.
Die Gegner der Notstandsgesetze befürchteten, dass durch diese der Staat bzw. die amtierende Regierung die Möglichkeit erhalte, mit autoritären Maßnahmen zu regieren wie das am Ende der Weimarer Republik geschehen war.
Quellen:
www.wikipedia.de
www.dhm.de
Mia Burger