3.1 Die Ziele Hitlers mit dem Ermächtigungsgesetz

Die Reichstagswahl vom 5. März 1933 schuf ein Kräfteverhältnis von 43, 9 % (288 Mandate) für die NSDAP, 18, 3 % (120 Mandate) für die SPD, die KPD erhielt 12, 3 % (81 Mandate), Zentrum und BVP 13, 9 % (92 Mandate). Die Parteien DNVP, DVP und DDP erhielten die restlichen Stimmen.Hitler als Reichskanzler hatte mit der Regierungskoalition von DNVP und NSDAP 51, 9 % der Stimmen im Reichstag, die deutliche Mehrheit von 340 der 566 Sitze erlangte Hitler aber erst durch Verhaftung bzw. Ausschluss der 81 KPD-Abgeordneten.
Die Notverordnungen vom 4. und 28. Februar waren die Grundvoraussetzung für Hitlers Siegeszug. Er forderte nun vom Reichstag die Ermächtigung für die alleinige Gesetzgebung für vier Jahre. Hierfür musste er die Verfassung ändern, allerdings benötigte er eine Zwei-Drittel-Mehrheit, die der Zustimmung der bürgerlichen Parteien bedurfte.
Das „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, auch Ermächtigungsgesetz genannt, diente zur Entmachtung des Parlaments, also zur Aufhebung der Gewaltenteilung. Es befähigte die Regierung, allein Gesetze zu verabschieden, was die Macht Hitlers enorm stärkte.

Artikel 2 des Gesetzes missachtete abermals die Verfassung, denn Gesetze durften davon abweichen, sofern sie nicht Reichstag und Reichsrat zum Gegenstand hatten. Nach Hitlers Zusicherung einer kontrollierten Anwendung des Gesetzes sowie seiner Zusage, die Rechte der Organe, der Länder und der Kirche erhalten zu wollen, signalisierten die Parteien der bürgerlichen Mitte ihr Einverständnis.
Um den demokratischen Schein dieses Vorgehens nach außen hin zu wahren, lag es Hitler besonders am Herzen, dessen Legitimation von Seiten des Parlaments bestätigt zu bekommen. Das Ziel der von ihm verfolgten Taktik bezüglich der Parteien der Mitte war vor allem die Besänftigung seiner außenpolitischen Gegner und Kritiker.
Literatur:
Josef Felder. Warum ich Nein sagte. Reinbek bei Hamburg, Rowohlt Taschenbuch 2002 (vgl. S. 156-168)
Von Juliane Rick