Kabinett der Großen Koalition, 1966
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Die Notstandsgesetze
wurden am 30. Mai 1968, in der Zeit der Großen Koalition,
vom Bundestag gegen den Widerstand der außerparlamentarischen
Opposition verabschiedet. Sie änderten das Grundgesetz zum 17.
Mal und fügten eine Notstandsverfassung
ein, welche die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen
(Naturkatastrophen, Aufstände, Krieg) sichern soll. Mit den Notstandsgesetzen,
die am 28.
Juni 1968 in Kraft traten, endeten die Sonderrechte der Westmächte aus dem Deutschlandvertrag.
Ursprünglich enthielt das Grundgesetz auf Grund
der negativen Erfahrungen mit Artikel 48
der Weimarer Verfassung keine Regelungen für solche Krisensituationen wie
einen Angriff oder einen Putschversuch. 1955 wurde mit der Wehrverfassung der
Schutz gegen einen Angriff ermöglicht.
Aufkleber mit Aufruf zum Sternmarsch nach Bonn gegen die Notstandsgesetze, Mai 1968
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Die ersten Pläne für Notstandsgesetze
wurden bereits 1958 vom Bundesinnenministerium vorgelegt, weitere gab es 1960
und 1963. Diese Entwürfe sahen eine Ausweitung der Macht der Exekutive vor und
fanden nicht die notwendige Mehrheit. Die Große Koalition
verfügte über die notwendige Zweidrittelmehrheit und sah die Schaffung der Notstandsgesetze
als wichtige Regelung an. Ein wichtiges Ziel war es, einen Missbrauch der
Regelungen, wie es in der Weimarer Republik mit
den Notverordnungen
geschehen war, zu verhindern.
Extraausgabe einer Streikzeitung gegen die Notstandsgesetze, Mai 1968
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Vor der Abstimmung gab es heftige
Auseinandersetzungen mit den Gegnern der Gesetze, vor allem der FDP,
Studentengruppen, dem Kuratorium "Notstand
der Demokratie" und Gewerkschaften. Bei der Abstimmung im Bundestag am
30. Mai votierten neben den Abgeordneten der FDP, der
einzigen Partei, die sich geschlossen gegen die Grundrechtseinschränkungen
wandte, auch 54 Abgeordnete der Großen Koalition
gegen die Gesetze.
Um sicherzustellen, dass auch in Krisensituationen
der Staat handlungsfähig bleibe, wurden verschiedene Änderungen am Grundgesetz
vorgenommen. Falls im Verteidigungsfall der Bundestag nicht zusammentreten
kann, wird seine Funktion und die Funktion des Bundesrates vom Gemeinsamen
Ausschuss übernommen. Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus
Mitgliedern des Bundestages
und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates.
Der Gemeinsame Ausschuss kann das Grundgesetz nicht ändern.
Durch die Notstandsgesetze
können unter bestimmten Umständen die Grundrechte der Bürger eingeschränkt
werden: das Briefgeheimnis
sowie das Post- und
Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) und die Freizügigkeit dürfen
durch ein Gesetz zum Schutz der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung beschränkt werden. Auch in das Grundrecht der Berufsausübung
darf eingegriffen werden.
Die Gegner der Notstandsgesetze
befürchteten, dass durch diese der Staat bzw. die amtierende Regierung die
Möglichkeit erhalte, mit autoritären Maßnahmen zu regieren wie das am Ende der Weimarer
Republik geschehen war.
Quellen:
www.wikipedia.de
www.dhm.de
Mia Burger
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