Weimarer Republik
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16. Felder zum Bruch der Weimarer Republik
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

17. Felder zur Weimarer Verfassung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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17. Josef Felders Beurteilung der Weimarer Verfassung

Josef Felder bezeichnete die Verfassung des Deutschen Reiches von 1919 als modern und fortschrittlich, kritisierte aber schon sehr früh, dass diese keinerlei Sicherungen gegenüber antidemokratischen Parteien und Entwicklungen - im Gegensatz zum heutigen Grundgesetz der Bundesrepublik - eingebaut habe.


Nach Ansicht Felders hätte sich nach der Kapp-Revolte die Chance geboten, die Verfassung diesbezüglich zu ergänzen oder solche Veränderungen sogar außerparlamentarisch zu erzwingen. Damit übte Felder auch Kritik an den damals von den Sozialdemokraten geführten Kabinetten.


Als besonders verhängnisvoll sah Josef Felder den Artikel 48 der Verfassung. Obwohl vorgesehen, war der Artikel 48 nie durch ein Vollzugsgesetz eingeschränkt worden und verlieh damit der Regierung und dem Reichspräsidenten potentiell zu viele Rechte. Die Verfassungsväter glaubten aber, mit dem Recht des Parlamentes, die Notverordnungen mit einfacher Stimmenmehrheit ablehnen zu können, genügend Sicherheiten gegen einen Missbrauch eingebaut zu haben.


Der Artikel 48 diente nicht nur zur Durchsetzung hochpolitischer Entscheidungen der Regierung, sondern auch zur Durchsetzung währungspolitischer, steuerrechtlicher und sozialpolitischer Gesetze, was Josef Felder positiv beurteilte.


Nach dem Ende der Großen Koalition und fehlenden parlamentarischen Mehrheiten infolge der mangelnden Kompromissfähigkeit der Parteien vollzog sich ein Wandel des parlamentarischen Systems hin zum Präsidialsystem. Gemäß den Vorstellungen des Kreises um Hindenburg sollte die fehlende parlamentarische Legitimation bei der Gesetzgebung durch den Einsatz des Artikels 48 der Reichsverfassung ausgeglichen werden. Die Notverordnungspraxis wurde damit zur gängigen Praxis.


Als die Septemberwahlen 1930 ein drastisches Ansteigen der radikalen Parteien indizierten, verzichtete von nun an die SPD auf die Ablehnung der Notverordnungen Brünings und ging zur Stimmenthaltung über.


Die Juliwahlen von 1932 unter von Papen ergaben schließlich eine "negative Mehrheit" der antidemokratischen Parteien von NSDAP und KPD, die künftig alle Notverordnungen des Reichspräsidenten ablehnen konnten. Von Papen sah sich daher genötigt, den Reichstag schon dann aufzulösen, "wenn die Gefahr der Ablehnung" der Notverordnungen bestand. Damit war die Intention des Artikels 48 gänzlich ausgehöhlt worden. Die unselige Verbindung von Artikel 48 mit dem Artikel 25 (Reichstagsauflösung) und Artikel 53 (Ernennung und Entlassung des Reichskanzlers) führten zur Präsidialdiktatur und bereitete verfassungsrechtlich den Boden für Hitlers Diktatur.


Weitere Kritikpunkte Josef Felder an der Weimarer Reichsverfassung waren, dass die Parteien im Gegensatz zu heute nicht in der Verfassung verankert und auch nicht auf die Einhaltung der Verfassung festgelegt gewesen seien. Die antidemokratischen Parteien hätten das Parlament als Tummelplatz und Forum für ihre Ziele nutzen können, ohne dass ihnen Einhalt geboten worden wäre.


Des Weiteren kritisierte Josef Felder, dass man im Wahlgesetz keine Sperrklausel geschaffen habe und deshalb bis zu 32 Parteien im Reichstag saßen. Verhängnisvoll hatte sich insbesondere die Einführung des Verhältniswahlrechtes ausgewirkt. Aufgrund der Benachteiligung der SPD im Kaiserreich hatte sich ausgerechnet die SPD für dieses stark gemacht. De facto führte das Verhältniswahlrecht zur Entwicklung von Interessensparteien, was die Kompromissfähigkeit der parlamentarischen Parteien extrem erschwerte und zur Immobilität der Kabinette führte.


Literatur:
Josef Felder, Warum ich Nein sagte, Reinbek 2002

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